Die 212,6 Millionen Złoty wurden schnell ausgezahlt. Über eine Million Studierende erhielten die Mittel – wann müssen die Anträge gestellt werden?

Die Sozialversicherungsanstalt (ZUS) gab am Dienstag bekannt, dass seit Anfang Juli fast 1,6 Millionen Schüler die Guter-Start-Leistung erhalten haben. Nach den neuesten Daten haben die Erziehungsberechtigten insgesamt 212,6 Millionen PLN auf ihre Konten erhalten.
Ein Antrag auf Leistungen im Rahmen des Good Start-Programms kann nur elektronisch gestellt werden – über die mZUS-Anwendung, die ZUS Electronic Services Platform (PUE), E-Banking oder das Emp@tia-Portal.
Der Antrag muss enthalten:
- Bankkontonummer,
- E-Mail-Adresse,
- Telefonnummer.
Ergänzen Sie außerdem die Angaben zu den Kindern und den Schulen, die sie besuchen oder besuchen werden.
Volljährige Studierende, die nicht von ihren Eltern unterstützt werden, sowie Selbstständige, die aus der Pflegefamilie ausscheiden, können die Leistung selbst beantragen.
Informationen zur Gewährung der Unterstützung finden Sie in Ihrem Posteingang in Ihrem PUE ZUS-Profil – auch wenn der Antrag über Online-Banking oder das Emp@tia-Portal eingereicht wurde. PUE ZUS enthält auch die gesamte Korrespondenz im Zusammenhang mit dem Leistungsantrag (Anträge auf Ergänzung des Antrags oder Anlagen, Informationen zur Gewährung der Unterstützung und die Entscheidung über die Ablehnung der Unterstützung).
Die Auszahlung der Leistung erfolgt ausschließlich auf das angegebene Bankkonto.
Bei korrekt ausgefülltem Antrag und Einreichung bis Ende August erfolgt die Auszahlung des Geldes spätestens am 30. September.
Im Rahmen des Good Start-Programms können Eltern einmal jährlich 300 PLN für den Kauf von Schulbedarf wie Lehrbüchern, Heften und Schulmaterialien erhalten.
Die Leistung steht Kindern in Ausbildung im Alter von 7 bis 20 Jahren bzw. bis 24 Jahren bei nachgewiesener Behinderung unabhängig vom Einkommen der Eltern zu. Für Kinder im Vorschul- oder Hochschulalter gibt es keine finanzielle Unterstützung.
Die ZUS erkennt an, dass das Alter von 20 und 24 Jahren als Altersangabe gilt, was bedeutet, dass auch Schüler der letzten Jahrgänge von technischen und weiterführenden Schulen sowie Schüler postsekundärer Schulen Anspruch auf die Leistung haben, wenn sie die Altersgrenze von 20 bzw. 24 Jahren vor Beginn des Schuljahres in diesem Kalenderjahr erreicht haben.
Urheberrechtlich geschütztes Material – Die Regeln für den Nachdruck sind in den Bestimmungen festgelegt.
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