Oberster Gerichtshof schafft Präzedenzfall für plastische Chirurgie

Die 6. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts hat eine wichtige Entscheidung bezüglich derjenigen getroffen, die mit dem Ergebnis ihrer Schönheitsoperation unzufrieden sind.
Eine Patientin verlor nach einer Nasenkorrektur zunächst ihren Geruchssinn. Sie musste sich drei Operationen unterziehen und verlangte schließlich eine Rückerstattung.
Da der Patient die Gebühren nicht zurückerhalten konnte, wurde die Angelegenheit vor ein Verbrauchergericht gebracht. Der Patient verlor den Prozess, doch der Oberste Gerichtshof entschied zu seinen Gunsten.
In seiner Entscheidung vom 26. Juni 2025 entschied der Oberste Gerichtshof, dass diejenigen, die sich einer Schönheitsoperation unterzogen hatten und nicht das gewünschte Ergebnis erzielten, ihre Zahlungen zurückfordern können, und nahm wichtige rechtliche Auslegungen zu solchen Operationen vor.
WIE HAT SICH DER FALL ENTWICKELT?
In einem Fall, der vor dem Obersten Gerichtshof landete, ging eine Person ins Krankenhaus und wünschte sich eine Nasenkorrektur. Nach dem ersten Eingriff war die Nase der Patientin schief. Die Patientin unterzog sich einer zweiten Operation und verlor diesmal ihren Geruchssinn.
Dem Patienten wurde ein drittes Mal eine Operation angeboten, doch dieses Mal überwies ihn das Krankenhaus an einen anderen Arzt, und er zahlte erneut. Der Patient reichte Klage ein und verlangte eine Rückerstattung.
Als die Gebühren nicht zurückerstattet wurden, wurde die Angelegenheit zunächst an die Verbraucherschlichtungsstelle weitergeleitet. Die Kommission entschied 2023, dass der Patient im Unrecht war. Gegen die Entscheidung der Kommission wurde Berufung eingelegt.
In seiner Entscheidung kam das Gericht zu folgendem Schluss: „In Übereinstimmung mit dem Gutachten befand sich in der Akte keine ärztliche Diagnose zu den Geruchsbeschwerden des beklagten Patienten. Diese bestand lediglich aus den Aussagen des Beklagten. Der Kläger hatte sich als Sonderpatient an das Krankenhaus gewandt und die Behandlung im Krankenhaus war angemessen.“
Gegen diese Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts wurde vom Justizministerium im Interesse des Gesetzes Berufung eingelegt.
Im Berufungsantrag des Ministeriums hieß es, dass „die vom Beklagten im klagenden Krankenhaus durchgeführten Operationen und Verfahren in den Geltungsbereich des in den Artikeln 470 ff. TCC geregelten Arbeitsvertrags fallen und aufgrund der Art des Arbeitsvertrags eine Ergebnisverpflichtung beinhalten und die dem Beklagten gegebene Ergebnisverpflichtung nicht erfüllt wurde.“
Das Berufungsgericht hat entschieden
Der Oberste Gerichtshof entschied über die Berufung und veröffentlichte die Entscheidung in der gestrigen Ausgabe des Amtsblatts.
In ihrer Entscheidung betonte die 6. Zivilkammer des Obersten Berufungsgerichts, dass es sich bei der durchgeführten Operation um einen Werkvertrag handele. Sie führte aus: „Die Arbeit muss dabei den Regeln der Wissenschaft und Kunst entsprechen und die Eigenschaften aufweisen, die den Erwartungen des Auftraggebers entsprechen. Andernfalls gilt die Arbeit als mangelhaft.“ Der Oberste Gerichtshof betonte: „Da sich der Kläger aus ästhetischen Gründen an den Beklagten gewandt hat, muss durch die Schönheitsoperation ein schönes Aussehen entsprechend dem gewünschten und vereinbarten Zweck erreicht werden“, und erklärte in seiner Entscheidung: „Hier ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Arbeit zum Nutzen des Eigentümers und ohne ihm Schaden zuzufügen, zu erbringen.“
In der Entscheidung des Gerichts wurde festgestellt, dass die beiden Operationen des Patienten ein Hinweis darauf seien, dass die Operateure ihren Verpflichtungen nicht nachgekommen seien. Zudem wurde festgestellt, dass das Gutachten zum Streit unzureichend sei.
Der Oberste Gerichtshof entschied außerdem, dass die Ernennung eines Buchhaltungsexperten als Sachverständiger in einer gesundheitsbezogenen Angelegenheit unzulässig sei. Der Fall wird erneut geprüft.
ntv